Leistungen · Disziplinarrecht

Disziplinarverfahren für Dienstherren

Wir begleiten Dienstherren durch das gesamte Disziplinarverfahren gegen Beamte. Unsere Unterstützung beginnt bei der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegt, und reicht über Einleitung, Ermittlungen und abschließende Anhörung bis zur Disziplinarverfügung und zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht und berät Kommunen, Behörden und Landkreise bundesweit nach dem Disziplinarrecht des Bundes und der Länder.
Die Kanzlei arbeitet ausschließlich für Dienstherren und Arbeitgeber. Die Verteidigung von Beamten im Disziplinarverfahren übernehmen wir nicht.
Warum Begleitung von Anfang an

Ein sauberes Verfahren entscheidet, ob die Maßnahme hält

Ob ein Verweis, eine Kürzung der Dienstbezüge oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor Gericht Bestand hat, hängt oft weniger vom Vorwurf ab als vom Verfahren. Entscheidend sind die rechtzeitige Einleitung, eine vollständige Belehrung des Beamten, sorgfältig dokumentierte Ermittlungen und eine abschließende Anhörung. Fehler in diesen Schritten lassen sich später oft nur schwer korrigieren.

Hinzu kommt, dass Bund und Länder eigene Disziplinargesetze haben, die sich bei Zuständigkeiten und Verfahrenswegen unterscheiden. Wir beraten Sie in jeder Phase nach dem Disziplinarrecht, das für Ihre Behörde gilt. Wir schätzen ein, welche Maßnahme angemessen ist und vor Gericht Bestand haben wird, bereiten Verfügungen und Schriftsätze vor und vertreten Sie vor dem Verwaltungsgericht.
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Fachanwaltstitel
Dr. Hallermann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Arbeitsrecht. Fälle, in denen Beamte und Tarifbeschäftigte gemeinsam betroffen sind, betreuen wir so aus einer Hand.
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Jahre Erfahrung
Seit über zehn Jahren berät Dr. Hallermann ausschließlich Arbeitgeber und Dienstherren. Ein großer Teil der Mandate kommt von Kommunen, Landkreisen und Behörden.
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Klare Seite
Wir vertreten keine Beamten im Disziplinarverfahren, sondern ausschließlich Dienstherren. Interessenkonflikte sind dadurch von vornherein ausgeschlossen.
Ablauf

Die fünf Schritte des Disziplinarverfahrens

Im Kern folgt das Verfahren in Bund und Ländern denselben Schritten. Bei jedem Schritt erläutern wir, worauf es ankommt und wie wir Sie dabei unterstützen.
Dr. Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Frankfurt
Fragen aus der Praxis

Was Dienstherren im Disziplinarverfahren beschäftigt

Jeder Abschnitt beantwortet zuerst die Frage. Danach folgt die rechtliche Einordnung.

Was tun bei Dienstpflichtverletzungen von Beamten?

Der Dienstherr sollte zuerst den Sachverhalt sichern und dokumentieren und dann prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Ist das der Fall, muss der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren einleiten; ein Ermessen besteht dabei nicht.
In der Praxis wird oft zu lange abgewartet oder der Beamte vorschnell informell befragt. Beides schwächt das Verfahren. Wird der Beamte nach der Einleitung ohne ordnungsgemäße Belehrung befragt, darf seine Aussage nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Das Disziplinarrecht kennt abgestufte Maßnahmen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und als schwerste Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten kommen die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Welche Maßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem Umfang des Vertrauensverlusts. Für leichtere Maßnahmen gelten zudem Fristen: Liegt das Dienstvergehen zu lange zurück, dürfen sie nicht mehr verhängt werden.

Wann droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?

Die Entfernung droht, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Typische Fallgruppen sind der Zugriff auf anvertrautes Geld, Bestechlichkeit und schwere Straftaten.
Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetzes; bei bestimmten Delikten wie Bestechlichkeit genügt eine geringere Strafe. Unterhalb dieser Schwelle wird im Disziplinarverfahren über die Entfernung entschieden.

Was gilt, wenn parallel ein Strafverfahren läuft?

Wird wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren Anklage erhoben, wird das Disziplinarverfahren in der Regel ausgesetzt, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind für das Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend.
Ausgesetzt heißt nicht beendet: Der Dienstherr muss das Verfahren im Blick behalten, die Ergebnisse des Strafverfahrens auswerten und es danach zügig fortführen. Auch ein Freispruch schließt eine Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall aus, etwa wenn ein Verhalten strafrechtlich nicht relevant, dienstrechtlich aber pflichtwidrig ist.

Kann ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden?

Das ist möglich, wenn voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen ist. Der Beamte kann dann mit oder nach der Einleitung des Verfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden. Zusätzlich kann ein Teil der Dienstbezüge einbehalten werden.
Die vorläufige Dienstenthebung ist ein starker Eingriff, den das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beamten überprüft. Sie muss deshalb gut begründet sein. Davon zu unterscheiden ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das schon vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Dienstherren brauchen einen Anwalt, der das Disziplinarrecht von Bund und Ländern kennt und ausschließlich auf der Seite des Dienstherrn steht. Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht und begleitet Kommunen, Behörden und Landkreise bundesweit durch Disziplinarverfahren, von der Einleitung bis zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht.
Ja, auch im Disziplinarverfahren gelten Fristen. Je länger ein Dienstvergehen zurückliegt, desto eher sind leichtere Maßnahmen ausgeschlossen. Nach Bundesrecht darf zum Beispiel ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre vergangen sind; die Landesgesetze enthalten vergleichbare Regeln. Ein Verfahren sollte deshalb nicht aufgeschoben werden.
Nein, das Disziplinarrecht gilt nur für Beamte. Bei Tarifbeschäftigten führt der Weg über Abmahnung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Wie wir Kommunen und Behörden dabei unterstützen, erläutern wir auf der Seite Arbeitsrecht für Kommunen und Dienstherren.

Ja, wir arbeiten bundesweit nach dem Disziplinarrecht des Bundes und der Länder. Der Kanzleisitz liegt in Frankfurt am Main; für Dienstherren im Rhein-Main-Gebiet sind auch persönliche Termine vor Ort möglich. Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten nehmen wir bundesweit wahr.

Sie schildern uns den Sachverhalt per Mail. Wir prüfen die Unterlagen, schätzen ein, ob und wie ein Verfahren zu führen ist, und begleiten Sie anschließend Schritt für Schritt bis zum Abschluss.
Nein, wir vertreten ausschließlich Dienstherren und Arbeitgeber. Das schließt Interessenkonflikte aus und ist zugleich die Grundlage unserer Spezialisierung.
Ihr Ansprechpartner

Dr. Ulrich Hallermann

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Ulrich Hallermann löst für Arbeitgeber und Dienstherren Probleme mit schwierigen Mitarbeitern. Das reicht von der Kündigung bis zum Disziplinarverfahren. Auftragsanfragen nehmen wir gerne per Mail entgegen. Wenn wir ein Mandat aus Kapazitätsgründen absagen müssen, bitten wir um Verständnis.
Dr. Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Frankfurt
Hinweis: Die Kanzlei vertritt ausschließlich Arbeitgeber und Dienstherren. Mandatsanfragen von Arbeitnehmern und Beamten sind aussichtslos.
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Frankfurt am Main

UH Rechtsanwalts GmbH
Geschäftsführer: Dr. Ulrich Hallermann
The Squaire 12
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Telefon: 069/42082772 (vorrangig für Klienten)
E-Mail: info@ulrich-hallermann.com (für Auftragsanfragen)
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