Leistungen · Öffentliche Hand

Arbeitsrecht für Kommunen und Dienstherren

Wir vertreten Kommunen, Behörden und Dienstherren, wenn die Trennung von einem Beschäftigten ansteht: bei Kündigungen nach TVöD, Disziplinarverfahren gegen Beamte, der Beteiligung des Personalrats und bei Aufhebungsverträgen im öffentlichen Dienst. Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht und betreut Tarifbeschäftigte und Beamte aus einer Hand, bundesweit vom Standort Frankfurt am Main aus.
Die Kanzlei arbeitet ausschließlich für Arbeitgeber und Dienstherren. Anfragen von Beschäftigten und Beamten werden nicht angenommen.
Aus einer Hand

Zwei Rechtsgebiete, ein Ansprechpartner

Personalprobleme im öffentlichen Dienst liegen selten sauber in einem Rechtsgebiet. Tarifbeschäftigte unterliegen dem Arbeitsrecht und dem TVöD, Beamte dem Dienst- und Disziplinarrecht, und oft sind beide Gruppen in einem Fall betroffen. Die meisten Kanzleien beraten nur eine Seite davon.

Kündigung nach TVöD und Disziplinarverfahren gegen Beamte werden bei uns vom selben Anwalt geführt, ohne Reibungsverluste zwischen zwei Kanzleien und ohne Lücke zwischen Arbeits- und Verwaltungsgericht.

Lesetipp: Das E-Book „Dienstherr, Beamte und Tarifbeschäftigte: Typische Probleme im öffentlichen Dienst" fasst die häufigsten Fälle aus der Beratungspraxis zusammen. Zum E-Book ›

Drei Geschäftsmänner bei konzentrierter Verhandlung am Konferenztisch
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Fachanwaltstitel
Dr. Hallermann führt beide Titel: Damit werden beide Beschäftigtengruppen aus einer Hand betreut.
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gelöste Personalprobleme
Erfahrung aus über zehn Jahren ausschließlich auf der Arbeitgeberseite, ein großer Teil davon für Kommunen.
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Klare Seite
Interessenkonflikte sind ausgeschlossen, denn wir vertreten nie Beschäftigte oder Beamte gegen ihren Dienstherrn.
Typische Fälle

Was Dienstherren konkret beschäftigt

Jeder Abschnitt beantwortet zuerst die Frage, dann folgt die Einordnung. Die Fälle stammen aus der täglichen Beratungspraxis für Kommunen und Behörden.

Wie trennt sich eine Kommune rechtssicher von einem Mitarbeiter?

Indem zuerst geklärt wird, ob es sich um einen Tarifbeschäftigten oder einen Beamten handelt. Für Beschäftigte führt der Weg über Abmahnung, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung nach TVöD oder einen Aufhebungsvertrag, für Beamte über das Disziplinarverfahren. Entscheidend sind von Anfang an eine lückenlose Dokumentation und die korrekte Beteiligung der Personalvertretung.
Die häufigsten Fehler passieren vor dem ersten Schreiben: Vorfälle werden nicht dokumentiert, Fristen laufen ab, die Personalvertretung wird zu spät oder unvollständig beteiligt. Wir steigen deshalb früh ein, prüfen die Ausgangslage und legen den Weg fest, der im Zweifel auch vor dem Arbeits- oder Verwaltungsgericht trägt.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst möglich?

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, etwa bei Arbeitszeitbetrug, Veruntreuung, Tätlichkeiten oder schweren Pflichtverletzungen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Sachverhalts ausgesprochen werden.
Die Zwei-Wochen-Frist ist in der Praxis die größte Hürde. Sie beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt sicher kennt. Aufklärung und Anhörung des Beschäftigten müssen daher zügig und dokumentiert erfolgen. Oft ist die außerordentliche Kündigung mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu verbinden, damit kein Weg verbaut wird.

Können unkündbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst entlassen werden?

Ja, aber nur aus wichtigem Grund. Wer nach TVöD ordentlich unkündbar ist, kann weiterhin außerordentlich gekündigt werden, bei schweren Pflichtverletzungen fristlos, in bestimmten Fällen mit einer sozialen Auslauffrist. Außerdem bleibt der Aufhebungsvertrag als einvernehmlicher Weg.
Die tarifliche Unkündbarkeit schützt vor der ordentlichen Kündigung, nicht vor jeder Trennung. Die Anforderungen an den Kündigungsgrund und die Dokumentation sind allerdings deutlich höher. Hier lohnt sich eine saubere Strategie, bevor der erste Schritt getan wird.

Wie läuft ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ab?

Der Dienstvorgesetzte leitet das Verfahren ein, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Es folgen Ermittlungen, die Anhörung des Beamten und die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme, vom Verweis über Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Form- und Verfahrensfehler sind der häufigste Grund, warum Disziplinarmaßnahmen vor dem Verwaltungsgericht scheitern. Je nach Bund oder Land gelten unterschiedliche Disziplinargesetze, und für die schwersten Maßnahmen sind besondere Verfahren vorgesehen. Wir führen das Verfahren für den Dienstherrn vom Einleitungsvermerk bis zur Entscheidung.

Wie muss der Personalrat bei einer Kündigung beteiligt werden?

Vor jeder Kündigung eines Tarifbeschäftigten ist die Personalvertretung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu beteiligen. Je nach Kündigungsart handelt es sich um Mitbestimmung, Mitwirkung oder Anhörung. Eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Beteiligung muss vollständig sein: Der Personalrat braucht alle Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber später verwenden will. Was ihm nicht mitgeteilt wurde, kann im Prozess nicht nachgeschoben werden. Wir bereiten die Unterrichtung so vor, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Ist ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst möglich?

Ja. Ein Aufhebungsvertrag ist für Tarifbeschäftigte zulässig und oft der schnellste Weg zu einer sauberen Trennung. Er muss schriftlich geschlossen werden und sollte Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung und Zeugnis regeln. Bei Beamten gibt es keinen Aufhebungsvertrag; dort kommt die Entlassung auf eigenen Antrag in Betracht.
Für den Beschäftigten kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Das ist für die Verhandlung relevant, weil es die Bereitschaft zur Unterschrift beeinflusst. Wir gestalten Verträge so, dass sie für den Dienstherrn haushaltsrechtlich vertretbar und für die Gegenseite annehmbar sind.
Zusammenarbeit

So läuft eine Beauftragung ab

Dr. Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Frankfurt

Häufig gestellte Fragen

Die ordentlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Beschäftigungszeit und reichen von zwei Wochen in der Probezeit bis zu sechs Monaten zum Quartalsende. Für die außerordentliche Kündigung gilt die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Sachverhalt sichern, Fristen wahren und die Ebenen trennen: arbeitsrechtliche Konsequenz, gegebenenfalls Strafanzeige und bei Beamten das Disziplinarverfahren. Welche Reihenfolge sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem ersten Schritt festgelegt werden.
Setzen Sie auf Dokumentation statt Bauchgefühl: Halten Sie konkrete Vorfälle mit Datum fest, protokollieren Sie Gespräche und prüfen Sie frühzeitig eine Abmahnung. Je besser die Akte, desto mehr Handlungsoptionen bleiben.

Ja. Gerade Gemeinden ohne eigene Juristen sind ein Schwerpunkt. Wir arbeiten direkt mit Bürgermeister, Hauptamt oder Personalamt zusammen, bundesweit und überwiegend per Mail, Telefon und Video.

Wir arbeiten bundesweit. Der Kanzleisitz liegt in Frankfurt am Main, ein Großteil der Mandate wird ohne Vor-Ort-Termin geführt. Gerichtstermine nehmen wir an jedem Arbeits- und Verwaltungsgericht wahr.
Nein. Wir vertreten ausschließlich Arbeitgeber und Dienstherren. Das schließt Interessenkonflikte aus und ist zugleich die Grundlage unserer Spezialisierung.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Frankfurt

Dr. Ulrich Hallermann

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Löst für Arbeitgeber und Dienstherren Probleme mit schwierigen Mitarbeitern, von der Kündigung bis zum Disziplinarverfahren. Auftragsanfragen gerne per Mail; für Absagen aufgrund von Kapazitätsengpässen wird um Verständnis gebeten.
Hinweis: Die Kanzlei vertritt ausschließlich Arbeitgeber und Dienstherren. Mandatsanfragen von Arbeitnehmern und Beamten sind aussichtslos.
Logo Ulrich Hallermann

Frankfurt am Main

UH Rechtsanwalts GmbH
Geschäftsführer: Dr. Ulrich Hallermann
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Telefon: 069/42082772 (vorrangig für Klienten)
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