Die Dienstbehörde kann Beamte nicht ohne Anlass zum Amtsarzt schicken, denn eine amtsärztliche Untersuchung greift auch immer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz des Beamten ein. Eine amtsärztliche Untersuchung darf daher nur in speziellen Fällen angeordnet werden.
Beispiele:
Besonders relevant sind dabei amtsärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit, denn hier droht dem Beamten eine Zwangspensionierung.
Der Grund für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ist entscheidend dafür, ob Beamte diese verweigern dürfen:
Bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit müssen Beamte sich auf Anordnung der Behörde amtsärztlich untersuchen lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Außerdem sollen Beamte auch dann zur Untersuchung verpflichtet sein, wenn der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit hat (vgl. VGH München, Beschluss v. 31.08.2015 – Az. 6 ZB 15.36).
Widersetzt der Beamte sich dieser Anordnung, kann das zu einem Disziplinarverfahren führen, denn die Behörde betrachtet die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung als Verletzung von Dienstpflichten. Beamten drohen dann empfindliche Disziplinarmaßnahmen (z.B. Kürzung der Bezüge, Herabstufung). Im äußersten Fall kann es sogar zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen. Jedenfalls droht eine Versetzung in den Zwangsruhestand. Beamte sollten daher eine amtsärztliche Untersuchung nicht ohne Einholung eines Rechtsrates verweigern.
Achtung: Die Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung kann in einzelnen Bundesländern dazu führen, dass die Behörde Sie als dienstunfähig behandeln darf. Das gilt beispielsweise für Landesbeamte in Hessen (§ 36 Abs. 1 S. 2 HBG) oder in Bayern (Art. 65 Abs. 2 S. 2 BayBG).
Das gilt aber nur dann, wenn der Beamte die amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert.
Auch wenn Sie einen hinreichenden Grund für die Verweigerung der Untersuchung haben, sollten Sie der Untersuchung nicht einfach fernbleiben, sondern immer zunächst rechtliche Schritte gegen deren Anordnung einleiten.
Die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung ist hingegen grundsätzlich freiwillig. Bewerber müssen sich also nicht amtsärztlich untersuchen lassen. Faktisch besteht dennoch ein Untersuchungszwang, denn ohne amtsärztliche Untersuchung wird die Behörde keine Einstellung in das Beamtenverhältnis vornehmen.
Wer eine amtsärztliche Untersuchung verhindern will, muss zwingend gegen die Anordnung der Behörde vorgehen. Das war bis vor kurzem aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch unzulässig. Inzwischen haben Beamte allerdings bessere Chancen.
Ob man sich als Beamter gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an sich wehren darf, war in der Rechtsprechung zwischenzeitlich nicht eindeutig geklärt. Dank einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 stehen die Chancen inzwischen allerdings gut, dass Sie sich bereits gegen die bloße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wehren können.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Jahr 2019 entschieden, dass einem Beamten gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung selbst kein Rechtsbehelf zusteht (BVerwG, Beschluss v. 14.03.2019 – Az. 2 VR 5.18). Viele Gerichte haben sich in der Folge der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung an sich abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dieser Auffassung inzwischen widersetzt und auch die Anordnung der Untersuchung für isoliert angreifbar erklärt (BVerfG, Beschluss v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21). Beamte können daher grundsätzlich bereits gegen die bloße Untersuchungsanordnung an sich vorgehen und müssen sich nicht auf Rechtsbehelfe gegen das Untersuchungsergebnis oder etwaige Folgemaßnahmen bei Verweigerung der Untersuchung beschränken.
Achtung: Bisher ist noch unklar, wie sich die Oberverwaltungsgerichte zwischen der Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG positionieren werden. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber bereits zweifach gefolgt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Beamte sich auch gegen die Anordnung der Untersuchung an sich wehren können.
Wer eine amtsärztliche Untersuchung verhindern will, muss sich also nicht mehr von alten Zeitungsberichten verunsichern lassen, sondern kann gegen die Anordnung der Behörde vorgehen.
Um der amtsärztlichen Untersuchung zu entgehen, müssen Beamte im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vorgehen. Nur so können Sie eine kurzfristige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung erlangen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie während des Verfahrens den Termin der amtsärztlichen Untersuchung verpassen. Im Idealfall setzt die Behörde den Termin der Untersuchung bis zur endgültigen Entscheidung aus.
Hinweis: Der Dienstherr hat bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einen Ermessenspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine amtsärztliche Untersuchung kann deshalb nur dann abgewehrt werden, wenn die Behörde wegen des hinreichenden Grundes keinesfalls eine Untersuchung anordnen durfte oder keine begründeten Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestanden.
Der Dienstherr darf im Fall der Dienstunfähigkeit eine Untersuchung nur dann anordnen, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Hierzu muss die Behörde Umstände darlegen, die diese Zweifel begründen.
Auf der anderen Seite können sich Beamte gegen die Anordnung auch dann wehren, wenn ein hinreichender Grund für die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung besteht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es keinerlei Anlass für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gibt.
Beispiele:
Im Übrigen muss die Anordnung auch formellen Anforderungen genügen. Dazu muss sie insbesondere darüber informieren, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. Die Behörde muss neben dem Anlass auch die Art und den Umfang der Untersuchung mitteilen, denn nur dann sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beamten gewahrt.
Grundsätzlich gibt es zwei Anknüpfungspunkte, um sich nach einer amtsärztlichen Untersuchung zu wehren:
Wer eine amtsärztliche Untersuchung duldet, muss mit einem negativen Gutachten des Amtsarztes rechnen. Dieser ist zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet. Bevor die Behörde auf dessen Grundlage jedoch eine Zwangspensionierung durchführen darf, muss sie den Beamten über die beabsichtigte Entscheidung informieren (sog. Eröffnungsmitteilung). Darin sind auch die Gründe für die Zwangspensionierung darzulegen.
Gegen diese Eröffnungsmitteilung steht Beamten der Rechtsbehelf der Einwendung nach § 47 Abs. 2 S. 1 BBG zu: Innerhalb eines Monats ab Zustellung der Eröffnungsmitteilung können Beamte sich also auch gegen das Gutachten des Amtsarztes wehren und sämtliche relevante Einwendungen vortragen, die z.B. für ein Fortbestehen der Dienstfähigkeit sprechen.
Nach Ablauf der Monatsfrist trifft die Behörde die endgültige Entscheidung: Sie kann das Zwangspensionierungsverfahren durch Einstellungsbescheid einstellen oder die Versetzung in den Ruhestand anordnen.
Gegen eine Versetzung in den Ruhestand können sich Beamte mittels einer Anfechtungsklage wehren, denn die Versetzung in den Ruhestand ist als Verwaltungsakt einzustufen. Zuvor ist jedoch zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Achtung: Wollen Sie sich gegen die Entscheidung der Behörde wehren, müssen Sie schnell handeln. Hierzu haben Sie einen Monat ab Zustellung des Versetzungsbescheids Zeit.
