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Dr. Ulrich Hallermann betreut als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht am Standort Frankfurt sowohl Arbeitnehmer als auch Dienstherren zu allen Fragen im Öffentlichen Dienstrecht. Seine Beratung umfasst dabei insbesondere die folgenden Themenbereiche und Fragestellungen:
1. Wer ist Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst?
Typische Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst sind Kommunalverwaltungen, der Bund, die Länder, aber auch Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des Öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunkanstalten oder sogar Sparkassen). Wer in einem Arbeitsverhältnis zu einem dieser Arbeitgeber steht, ist regelmäßig Beschäftigter im Öffentlichen Dienst und unterliegt damit besonderen Rechten und Pflichten.
2. Eingruppierung und Entgeltstufen
Das Gehalt von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst richtet sich nach festen Vorgaben. Hierzu werden die Arbeitnehmer zunächst in eine feste Entgeltgruppe eingruppiert. Welche Entgeltgruppe maßgeblich ist, hängt hauptsächlich davon ab, zu welchem Öffentlichen Dienstherr das Beschäftigungsverhältnis besteht und welcher Tarifvertrag für Ihr Beschäftigungsverhältnis gilt.
Die Entgeltgruppen für Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterscheiden sich von den Entgeltgruppen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L). Arbeitnehmer in Hessen müssen sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) orientieren, der jedoch im Wesentlichen dem TV-L angeglichen ist.
Die Entgeltgruppen unterscheiden sich nach der konkreten Tätigkeit und werden mit einem Buchstaben gekennzeichnet. Beispielsweise ist die Entgeltgruppe für Beschäftigte in der Pflege mit einem „P“ gekennzeichnet. Die meisten Beschäftigungsverhältnisse richten sich hingegen nach der Entgeltgruppe „E“.
Innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt eine weitere Untergliederung in bis zu 15 Entgeltgruppen mit aufsteigendem Gehalt. Innerhalb der einzelnen Entgeltgruppe (bspw. E12) erfolgt sodann eine Einstufung in Entgeltstufen von Stufe 1 bis Stufe 6. Der Stufenaufstieg ist dabei an die Erfahrung des Beschäftigten gebunden.
3. Versetzung und Abordnung
Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst sind häufiger als private Arbeitnehmer von Veränderungen im Bereich ihres Dienstortes, ihrer konkreten Tätigkeit oder ihrer Dienstzeiten betroffen. Grund dafür ist, dass der Dienstherr durch Versetzung oder Abordnung einseitig Änderungen am Dienstverhältnis vornehmen kann, wenn hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen.
Durch eine Abordnung können Beschäftigte im Öffentlichen Dienst vorübergehend auf eine andere Tätigkeit bei demselben oder einem anderen Dienstherrn zugewiesen. Die Abordnung hat nicht nur Auswirkungen auf die auszuübende Tätigkeit oder den Arbeitsort, sondern kann auch mit anderen inhaltlichen Veränderungen verbunden sein, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn an sich fortbesteht.
Statt einer Abordnung kann der Dienstherr auch eine Versetzung vornehmen, wenn hierfür dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Anders als bei der Abordnung erfolgt hier die Zuweisung an eine andere Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn auf Dauer.
Dr. Ulrich Hallermann berät als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht sowie Experte im Öffentlichen Dienstrecht Arbeitnehmer in Frankfurt umfassend zu den Voraussetzungen und Konsequenzen einer Versetzung oder Abordnung und hilft Ihnen nach Prüfung der Erfolgsaussichten bei der Abwehr der Anordnung Ihres Dienstherrn.
4. Befristung
Viele Arbeitsverträge werden zunächst nur befristet abgeschlossen. Das betrifft zunehmend auch Beschäftigte im Öffentlichen Dienst.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch im Öffentlichen Dienst an die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen gebunden. Daneben sind bei tarifgebundenen Beschäftigten auch besondere Vorschriften des Tarifvertragsrechts zu beachten. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) trifft beispielsweise besondere Regelungen für die Befristung von Führungskräften.
5. Kündigung und Kündigungsfristen
Ein Schwerpunkt der Beratung von Dr. Ulrich Hallermann liegt in der Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer (drohenden) Kündigung.
Die Wirksamkeit einer Kündigung richtet sich grundlegend nach den Vorschriften des BGB sowie des Kündigungsschutzgesetzes. In besonderen Fällen sind Sonderkündigungsschutzvorschriften zu berücksichtigen (bspw. im Mutterschutzgesetz). Im Öffentlichen Dienst gibt es darüber hinaus weitere Sonderregelungen, sodass die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung ohne anwaltliche Hilfe fast unmöglich ist.
Beschäftigte im Öffentlichen Dienst müssen unter Umständen besondere Kündigungsfristen beachten oder genießen wohlmöglich aufgrund ihrer langen Dienstzugehörigkeit und ihres Dienstalters besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die bereits 15 Dienstjahre vorweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich unkündbar. Der Dienstherr kann in diesem Fall nur noch außerordentlich kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Besonderheiten gelten auch bei betriebsbedingten Kündigungen im Öffentlichen Dienst: Wie im privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis muss der Dienstherr auch hier eine Sozialauswahl treffen und anhand von festgelegten Kriterien (u.a. Dienstjahre, Alter, Unterhaltspflichtigkeit) prüfen, welche der Tätigkeit nach vergleichbaren Arbeitnehmer von einer Kündigung sozial am wenigsten betroffen wären. Bezugspunkt dieser Sozialauswahl ist jedoch nicht ein einzelner Betrieb, sondern die gesamte Dienststelle. Bei größeren Arbeitgebern (z.B. große Kommune, Kreisverwaltung o.ä.) können somit eine Vielzahl von Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sein. Die Fehleranfälligkeit steigt dadurch regelmäßig zugunsten betroffener Arbeitnehmer.
Dr. Ulrich Hallermann berät am Standort Frankfurt auch zu Kündigungen wegen Krankheit, deren Anforderungen im Öffentlichen Dienst regelmäßig noch höher liegen als bei Arbeitsverhältnissen in der freien Wirtschaft. Das liegt häufig daran, dass eine Kündigung wegen Krankheit solche Arbeitnehmer betrifft, die bereits aufgrund ihrer Dienstzeit und ihres Dienstalters ordentlich unkündbar sind. An die Kündigung wegen Krankheit sind daher über eine personenbedingte Kündigung hinaus besondere Anforderungen gestellt, weil die Krankheit des Arbeitnehmers einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen muss. Die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung liegen somit noch höher. Viele Kündigungen wegen Krankheit sind daher oftmals unwirksam und betroffene Arbeitnehmer können erfolgreich dagegen vorgehen.
6. Kündigungsschutzklage
Die Hürden einer Kündigung sind erfahrungsgemäß hoch. Dies gilt erst recht bei Arbeitsverhältnissen im Öffentlichen Dienst.
Auf die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sollten Sie nicht verzichten, denn nur mit einer gelungenen Begründung der Kündigungsschutzklage erhöhen Sie die Chancen auf eine hohe Abfindung oder eine Rückkehr in das Arbeitsverhältnis. Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst gilt dieser Grundsatz umso mehr, da der Dienstherr regelmäßig über eine Rechtsabteilung oder externe Berater mit Spezialisierung auf das Kündigungsrecht im Öffentlichen Dienst setzen wird. Arbeitnehmer sollten hier eine Waffenungleichheit von vornherein vermeiden.
7. Was ich für Sie tun kann
Ich berate seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Dienstherren zu allen Fragen und Problemstellungen im Öffentlichen Dienstrecht. Dadurch bin ich mit den Problemen und Interessen beider Vertragsparteien bestens vertraut und kann mit Umsicht, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft viele Konflikte auf Ebene des Dienstvorgesetzten und mit positivem Ausgang für Sie und Ihre weitere Laufbahn klären. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, erkläre ich Ihnen dessen Ablauf und entwerfe gemeinsam mit Ihnen die optimale Verhandlungsstrategie.